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Pflegegeld und Pflegesachleistungen


 
Hermann-Hesse-Str.16 / 89312 Günzburg / Tel.:08221/6907

Neue Pflegegrade seit 2017

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.

 

Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“.
In Pflegestufen bis 2016
In Pflegegraden seit 2017
Pflegestufe I
Pflegegrad 2
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III (Härtefall) Pflegegrad 5

  

Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“.




In Pflegestufen bis 2016
In Pflegegraden seit 2017

Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 5


Alle Leistungen seit 2017 im Überblick

Pflegegrade Geldleistung

ambulant,
in Euro

Sachleistung

ambulant,
in Euro

Entlastungsbetrag

ambulant
(zweckgebunden),
in Euro

Leistungsbetrag

vollstationär,
in Euro

Pflegegrad 1

                                                  125 125

Pflegegrad 2       

316 689                           
125 770

Pflegegrad 3            

545 1.298 125 1.262

Pflegegrad 4   

728 1.612 125 1.775

Pflegegrad 5

901 1.995 125 2.005

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftigkeit

In Stufen

Leistungen seit 2015

Max. Leistungen pro Monat in Euro

Pflegebedürftigkeit

In Graden

Leistungen ab 2017

Max. Leistungen pro Monat in Euro

-

-

Pflegegrad 1

40

sog. "Pflegestufe 0"

(mit Demenz*)


Pflegestufe I-III

40

Pflegegrad 2-5

40

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Ab 1. Januar 2017 haben auch Versicherte im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.


 

         
         
         
         
         
         

 



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